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Schneider's - Küche Technik Design, Petra Wörner, Gärtringer Straße 9, 75392 Deckenpfronn
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1) Für den zwischen Ihnen als Käufer/in und uns als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung von Waren gelten die nachstehenden Bedingungen. Die Verbrauchereigenschaft richtet sich nach den Regelungen des BGB.
2) Die zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bestehenden Regelungen und Vereinbarungen ergeben sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaigen getroffenen Sondervereinbarungen. Diese Vertragsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
4) Soweit im Zusammenhang mit dem Vertrag über Bereiche keine inhaltlichen Vereinbarungen getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages/Vertragsschluss/vorzeitige Beendigung
1) Auf Ihre Anfrage hin vereinbaren wir einen Termin vor Ort, um die Planung Ihrer individuell zu erstellenden Küche vorzunehmen. Mit der Erstellung der Planung kommt noch kein Kaufvertrag über die geplante Küche zustande.
2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer technische Auflistungen und/oder Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch für elektronisch übersandte Informationen.
3) Durch die Übersendung des Auftragsformulars an uns geben Sie ein verbindliches Kaufangebot ab. Sofern sich aus der Beauftragung/Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
4) Die Annahme durch uns kann in elektronischer Form und/oder schriftlich erklärt werden.
5) Tritt der Kunde nach erfolgtem Vertragsschluss ohne unser Verschulden vom Vertrag zurück oder wird der Vertrag anderweitig ohne unser Verschulden aufgehoben, sind sich die Parteien einig, dass Schneiders Küchen einen Anspruch gegen die den Rücktritt bzw. die Aufhebung des Vertrages verursachende Partei auf Zahlung einer Planungsgebühr zu einem Stundensatz in Höhe von 120 EUR (in Worten: Einhundertzwanzig Euro) hat. Über die Planungsleistungen hat Schneiders Küchen Rechnung zu legen.

§ 3 Zahlung und Preisanpassung
1) Die Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises ist wie folgt zu leisten:
  • Mit dem Abschluss des Vertrages erfolgt eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 25 % des gesamten Kaufpreises.
  • Mit Erstellung des Aufmaßes ist eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 45% des gesamten Kaufpreises zu leisten.
  • Sind die Waren des Kaufgegenstandes bei uns im Lager, werden weitere 20 % des Kaufpreises zur Zahlung fällig.
  • Die restlichen 10 % des Kaufpreises zahlen Sie nach erfolgreicher Montage.
2) In unseren Preisen sind die Verpackungskosten und die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten; Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen jedoch nur enthalten, wenn hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit Ihnen getroffen worden ist.
3) Der vereinbarte Kaufpreis ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 3 Absatz 1 jeweils binnen 7 Tagen zu bezahlen, nachdem unsere jeweilige Rechnung bei Ihnen eingegangen ist.
4) Geraten Sie mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, behalten uns aber vor, einen etwaigen höheren Schaden nachzuweisen.
5) Ist vereinbart, dass die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt als sechs Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, unsere Preise in demselben Verhältnis nach oben anzupassen, wie sich die Preise der von uns eingekauften Rohstoffe und Waren erhöhen. Dem Käufer steht ein Sonderkündigungsrecht in diesem Fall zu, von welchem er bis 14 Tage nach Kenntnis von der Preisanpassung Gebrauch machen kann.
6) Ist ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch lieferbares Gerät zur Zeit der vereinbarungsgemäß ausgelieferten Küche nicht mehr lieferbar, ist ein Austausch des Gerätes mit einem Gerät der gleichen Art und Güte möglich und zulässig. Ein Anspruch unsererseits oder des Kunden auf Preisanpassung bleibt unberührt.

§ 4 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
Sie sind zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn Ihre Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wir diese anerkannt haben oder wenn Ihre Forderungen unstreitig sind.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1) Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen Ihnen und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
2) Vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 6 dieser Bedingungen haften wir Ihnen gegenüber im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder Sie infolge eines Lieferverzugs, den wir zu vertreten haben, berechtigt sind, sich auf den Fortfall Ihres Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
3) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern Ihnen dies zumutbar ist.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1) Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.

§ 7 Rechte bei Verzug und Mängeln; Haftung
1) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen Ihnen und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die Sie nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nur, soweit wir nicht zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
(2) Die Nacherfüllung erfolgt nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware. Sie sind während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum.
2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises etc.) sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 9 Mitteilungspflicht bei Insolvenzverfahren
Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

§ 10 Verjährung
1) Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 2 Jahre.
2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung bleiben unberührt.
3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.